AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen 2020
1 PREISLISTEN | Die in Preislisten von Lichtprojekt angeführten Preise sind, sofern nicht anders angeführt, Nettopreise in Euro exklusive Mehrwertsteuer. In den Leuchten sind grundsätzlich alle für einen Betrieb notwendigen Geräte (Vorschaltgeräte, Starter bzw. Zündgeräte), jedoch keine Leuchtmittel (sofern nicht anders angeführt) eingesetzt. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager Lichtprojekt. Technische und preisliche Änderungen sind vorbehalten und bedürfen keiner Ankündigung. Durch Lichtprojekt angebotene Leuchten sind grundsätzlich nach den derzeit gültigen Europanormen geprüft und CE- gekennzeichnet.
2 ANGEBOTE, PLANUNGEN, ZEICHNUNGEN | Alle Angebote sind freibleibend, unverbindlich und inkludieren alle zugehörigen Anlagen und Muster. Zeichnungen, Beschreibungen und Muster bleiben Eigentum von Lichtprojekt - dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind sofort zurückzustellen, wenn Lichtprojekt dies verlangt. Sollten Angebote, Planungen oder Zeichnungen Dritten vereinbarungswidrig zugänglich gemacht oder verarbeitet werden, so gilt ein Pönale in der Höhe von 10 % der Anbotssumme bzw. des Auftragswertes als vereinbart. Lichtprojekt ist berechtigt, einen über diese Summe hinausgehenden tatsächlichen Schaden zusätzlich einzufordern. Für die Feststellung ob Angebote, Planungen oder Zeichnungen der Lichtprojekt von Dritten vereinbarungswidrig verwertet wurden, kann Lichtprojekt nach Fristsetzung einen gerichtlich beeideten Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten im Falle der Feststellung einer vereinbarungswidrigen Verwertung durch den Angebots-, Planungs- oder Zeichnungsempfänger zu tragen sind. Die einem Angebot beiliegenden Maßblätter sind unverbindlich. Angebote verlieren ihre Gültigkeit nach 14 Tagen. Die Angebotspreise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Wird eine Umsatzsteuer gesetzlich vorgeschrieben, so wird diese
gesondert in Rechnung gestellt. Lagerabverkäufe der Anbotsware in der Angebotsphase bleiben vorbehalten.
3 ANGEBOTSANNAHME UND LIEFERVERPFLICHTUNG | Für die Gültigkeit des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden und Zusagen durch Vertreter bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung durch Lichtprojekt. Für die Auftragsabwicklung gelten ausschließlich diese Lieferbedingungen.
4 SONDERANFERTIGUNGEN | Muster und Sonderanfertigungen werden zu Anbots- und Leistungsverzeichnisbedingungen geliefert und berechnet und müssen der LV oder Anbotsposition entsprechen. Bei späterer Auftragsvergabe an Dritte werden Muster und Sonderanfertigungen zu Einzelanfertigungskosten verrechnet.
5 LIEFERFRISTEN | Für angegebene Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Lieferung ab Werk maßgeblich. Diese Fristen sind unverbindlich. Eine entsprechende Verlängerung tritt insbesondere ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn ungewöhnliche, unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse im Werk des Lieferanten oder dessen Zulieferern bzw. höhere Gewalt die Lieferung verzögern. Dauern diese Hemmungen länger als einen Monat an, so ist Lichtprojekt berechtigt, den Vertrag aufzuheben. Dies gilt auch bei Betriebsstillegungen im Werk des Lieferanten oder dessen Zulieferern oder anderen Fällen höherer Gewalt. Bei Lieferverzug von Teillieferungen kann der Besteller daraus keine Ansprüche geltend machen. Ein Liefertermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn er ausdrücklich und schriftlich als solcher vereinbart wird.
6 PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN | Die angegebenen Preise gelten ab Werk oder Lager Lichtprojekt exklusive Verpackung und Fracht. Änderungen bei Sonderaufträgen in Bezug auf Stückzahl und konstruktive Ausführung sind nach der Erstellung der Fertigungsunterlagen nur gegen den vollen Ersatz der durch die Änderung entstandenen Kosten möglich. Im Falle des Eintretens von Ereignissen, die die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder für Lichtprojekt nicht zumutbare Erhöhungen der Gestehungskosten nach sich ziehen, steht es Lichtprojekt frei, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Besteller den neuen Preisen oder Bedingungen nicht zustimmt. Geltende Zahlungsbedingungen: 8 Tage netto ab Rechnungslegung. Skontosätze oder Skontofristen werden ausschließlich über besondere schriftliche Vereinbarung
gewährt. Schecks werden unter üblichem Vorbehalt gutgeschrieben. Wechsel werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber übernommen. Jede andere Vereinbarung, insbesondere die Vereinbarung der Übernahme von Wechseln an Zahlungs statt, gilt ausdrücklich als nicht getroffen. Lichtprojekt berechnet die ortsüblichen Zinsen und Spesen, die sofort ohne Abzug, bei Zahlung fällig sind. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen gemäß § 352 UGB verrechnet. Bei
Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen oder im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens sind sämtliche eventuell eingeräumten Nachlässe verwirkt und die Brutto-Fakturenbeträge zu bezahlen. Die Verzugszinsenberechnung erfolgt in diesem Falle von den Bruttobeträgen ab Fälligkeitsdatum der Faktura. Für Verpackung und Lieferung wird pauschal eine Summe von 15.- Euro eingehoben. Bei größeren Projekten wird eine Liefersumme von 150.- Euro festgesetzt – bei Teillieferungen wird die
Summe auf Lieferungen aufgeteilt. Dies gilt nicht für von Lichtprojekt verschuldete erforderliche Nach- oder Sonderlieferungen.
7 VERSAND, LIEFERUNG UND ANNAHME VON WAREN | Der Gefahrenübergang erfolgt mit Absendung der Lieferung. Verladung und Versand der Gegenstände erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart vereinbart sind. Wenn nicht anders vereinbart, gehen Verladung und Versand der Liefergegenstände auf Rechnung des Bestellers. Im Falle von Abgängen oder Beschädigung der Ware während des Transportes obliegt die Reklamation
gegenüber dem Beförderer dem Besteller, dieser hat die sofortige amtliche Sachverhaltsaufnahme mit Stückzahl und Nettogewicht zu veranlassen. Der Lieferant ist berechtigt, die Ware auch an durch den Lieferempfänger berechtigte betriebsfremde Personen auszuhändigen. Die Ware gilt dadurch als an den Lieferempfänger zugestellt. Der Lieferungsempfänger darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
8 GEWÄHRLEISTUNG UND REKLAMATION | Reklamationen werden nur durch schriftliche Dokumentation und Übermittlung von Fotos innerhalb von drei Werktagen nach Lieferung der Ware anerkannt. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, wobei vereinbart wird, dass Lichtprojekt jedenfalls zuerst die Gelegenheit zur Verbesserung gegeben werden muss. Für alle mitgelieferten oder eingebauten fremden Erzeugnisse übernimmt Lichtprojekt keine Gewähr oder Haftung. Alle durch die Ausbesserung oder Auswechslung entstandenen Frachtspesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Bestellers wird Lichtprojekt die notwendigen Arbeiten, Arbeiter, Hilfsarbeiter, Gerüste usw. sowie Kleinmaterial nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von Lichtprojekt. Lichtprojekt haftet nicht für Schäden, die durch Einwirkung dritter Personen, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung, Überspannung oder chemische Einflüsse entstehen. Sollten Leuchten oder Leuchtenteile mit anderwärtig erworbenen Vorschalt-Treiber oder Dimmgerät betrieben werden sind alle Reklamations- oder Gewährleistungsansprüche verwirkt. Rechnungen für die durch dritte Personen vorweggenommene Instandsetzung werden nicht anerkannt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung der durch dritte Personen entstandenen Kosten durch Demontage des fehlerhaften Produkts oder Montage des Ersatzteils oder des reparierten/neuen Produkts. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Lieferungsempfängers nur in jenem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Lieferungsempfänger ersetzt zu verlangen.
9 PRODUKTHAFTUNG | Eine über die Ersatzpflicht nach dem PHG hinausgehende Haftung nach anderen gesetzl. Vorschriften trifft Lichtprojekt nur, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In jedem Fall setzt die Haftung von Lichtprojekt voraus, dass der Besteller bzw. seine Abnehmer die Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung sowie behördliche Zulassungsbedingungen einhalten.
10 EIGENTUMSVORBEHALT | Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Lichtprojekt gegen den Lieferungsempfänger zustehender Forderungen Eigentum von Lichtprojekt. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Lieferungsempfänger eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Veräußert der Lieferungsempfänger Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits mit der Veräußerung seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Lichtprojekt ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Lieferungsempfänger Lichtprojekt die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Dem Lieferungsempfänger ist es gestattet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verarbeiten. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Pflichtverletzungen des Lieferungsempfängers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Lichtprojekt nach erfolglosem Ablauf einer dem Lieferungsempfänger gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die Frist ist entbehrlich, sollte die berechtigte Annahme bestehen, dass der Lieferungsempfänger seine Verpflichtungen gegenüber Lichtprojekt nicht einhalten kann. Der Lieferungsempfänger ist zur Herausgabe verpflichtet.
11 RÜCKNAHME VON WAREN | Jede Rücknahme von Waren muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. Die Rücknahme erfolgt in jedem Falle nur in dem Zustand, in dem die Ware geliefert wurde. Je nach Alter der Ware ist Lichtprojekt berechtigt, Abzüge vom ursprünglichen Preis (Manipulationsgebühr) vorzunehmen. Bei Sonderleuchten, Sonderkonstruktionen und nicht serienmäßigen Produkten ist eine Rücknahme nicht möglich. Musterwaren sind nur nach schriftlicher Sondervereinbarung
möglich, und im Originalzustand zu retournieren.
12 VERPACKUNGSMATERIAL | Der Lieferant nimmt keine Verpackungsmaterialien zurück. Die ihm aus der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen obliegenden Pflichten hat der Lieferant durch Rahmenvertrag auf die ARA (Altstoff Recycling Austria AG) übertragen. Der Lieferungsempfänger erhält von Lichtprojekt auf Nachfrage örtliche Stellen genannt, an denen Verpackungsmaterialien zurückgegeben werden können.
13 RECHTE DER LICHTPROJEKT GmbH | Voraussetzung für eine Lieferpflicht von Lichtprojekt ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Lichtprojekt ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellung zu verlangen. Soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart worden ist, ist Lichtprojekt berechtigt, Barzahlung zu verlangen, wenn Lichtprojekt nach Vertragsabschluss Auskünfte erhält, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus der Auftragsgröße ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, oder wenn sich die Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsauflösung usw. des Bestellers.
14 URHEBERRECHTE UND SCHUTZRECHTE | Lichtprojekt ist nur verpflichtet, die Lieferung im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Lichtprojekt erbrachte, vertragsgemäße Lieferungen gegen den Lieferungsempfänger berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Lichtprojekt gegenüber dem Lieferungsempfänger nur nach folgenden Maßstäben: Lichtprojekt wird nach Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, Lieferungen so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Lichtprojekt nicht möglich, so stehen dem Lieferungsempfänger die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ansprüche des Lieferungsempfängers sind ausgeschlossen, soweit er selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat bzw. durch spezielle Vorgaben veranlasst hat. Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Lichtprojekt bestehen nur, soweit der Lieferungsempfänger der Lichtprojekt über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Lichtprojekt alle Ab- wehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
15 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT | Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Sollte Österreichisches Recht zur Anwendung kommen sind alle Nachlässe, Sondervereinbarungen und Rabatte verwirkt. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
16 SALVATORISCHEKLAUSEL |Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszwecke am besten entspricht.
